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Regeste

Art. 112 StGB; Mord.
1. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters einen besonderen Grad erreiche.
2. Der Richter muss bei der Beurteilung der Gesinnung und der Gefährlichkeit des Täters auch die vor und nach der Tat gegebenen Umstände in Betracht ziehen, soweit sie Aufschluss geben über die Persönlichkeit des Täters, über dessen Grundhaltung sowie über die psychischen Zustände und Vorgänge zur Zeit der Tat.

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Referenzen

Artikel: Art. 112 StGB