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Regeste

Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV; Abbruchbefehl für eine ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe; kumulative Anwendung der Planungswerte und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Bereich des Lärmschutzes.
Der Schutz vor Lärmemissionen ist durch die kumulative Anwendung der Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) gewährleistet (E. 3.2).
Selbst wenn die Planungswerte eingehalten werden, verletzt eine nicht bewilligte, an einem bestimmten Ort errichtete Wärmepumpe das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, wenn deren Installation an einem anderen, die Lärmbelastung reduzierenden Standort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (E. 3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV