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Regeste

Art. 18, 107 BStP; Tragweite der Delegationsverfügung.
Der Kanton, an den eine der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegende Strafsache delegiert wird, ist auch zur Verfolgung und Beurteilung von nachträglich entdeckten, zum delegierten Tatkomplex gehörenden gleichartigen Straftaten kompetent, die der Angeschuldigte ausserhalb des in der Delegationsverfügung genannten Tatzeitraums, jedoch vor deren Erlass begangen hat (E. 2).

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Artikel: Art. 18, 107 BStP