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Regeste

Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Unterhaltspflicht bejaht bei einer geschiedenen Frau, die zwar in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention auf Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehemannes verzichtet hat, der jedoch nachträglich aufgrund eines - nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes erwirkten - rechtskräftigen Revisionsurteils ab Scheidungsdatum eine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zugesprochen worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 2 AHVG, Art. 152 ZGB