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Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG; Cannabis.
Cannabis-Produkte sind nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel im Sinne der erwähnten Bestimmung dar (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG