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Regeste

Art. 82 Abs. 2 AHVV: Längere Verwirkungsfrist des Strafrechts.
Die längere Verwirkungsfrist des Strafrechts ist nur auf die Person anwendbar, welche die strafbare Handlung begangen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 2 AHVV