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Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung. Haftung der Erben.
Das Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung wird bei Tod des Gehilfen eingestellt; Art. 130 Abs. 1 BdBSt findet nur Anwendung auf die Erben eines Steuerpflichtigen, der selbst Täter der Steuerhinterziehung ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 130 Abs. 1 BdBSt