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Regeste

Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle ist in der Regel die AHV-Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.

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Artikel: Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV