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Regeste

Falls der Arbeitgeber einen Kollektivversicherungsvertrag mit einer neuen Kasse abschliesst, welcher die mit einer andern Kasse früher getroffene Vereinbarung unmittelbar ersetzt, ist Art. 7 Abs. 2 KUVG und nicht Art. 5bis Abs. 4 KUVG anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung vorgeschrieben ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 2 KUVG, Art. 5bis Abs. 4 KUVG