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Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör, Teilnahme am Augenschein.
Wird im Rahmen der Genehmigung einer kommunalen Nutzungsplanung ein Augenschein ohne Beteiligung der Grundeigentümer durchgeführt und im Anschluss daran die Einzonung eines Grundstücks verweigert, ohne dass ein zweiter Augenschein unter Beizug des betreffenden Eigentümers vorgenommen worden wäre, so wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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Artikel: Art. 4 BV

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