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Regeste

Art. 23 LugÜ; Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung gegenüber Dritten, echter Vertrag zu Gunsten Dritter.
Regeln betreffend die Bindung eines Dritten an die Gerichtsstandsvereinbarung lassen sich Art. 23 LugÜ nicht entnehmen. Dafür ist auf das nationale Recht zurückzugreifen. Der Dritte erwirbt bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch in der Regel so, wie ihn die Vertragsparteien ausgestaltet haben. Entsprechend können diese vorsehen, dass der Dritte die zu seinen Gunsten begründete Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 LugÜ