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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 63 IRSG.
Rechtshilfe kann auch bewilligt werden für die Zwecke eines Verfahrens betreffend Haftentlassung gegen Kaution (E. 3). Der Gesichtspunkt der möglichen Nützlichkeit der Rechtshilfemassnahmen für das ausländische Verfahren ist auch in diesem Zusammenhang anwendbar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 63 IRSG