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Regeste

Verwirkung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Die allgemeine Begrenzung des Art. 48 Abs. 2 IVG ist auf alle Renten der Invalidenversicherung anzuwenden, selbst wenn diese in Altersrenten umgewandelt worden sind (trotz Art. 46 Abs. 1 AHVG).

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Referenzen

Artikel: Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG