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Regeste

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes.
Die Beratungen und Abstimmungen des Kassationshofes des Bundesgerichts sind nicht öffentlich bei eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden und bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den Strafvollzug. Sie sind dagegen öffentlich bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und bei mit einer Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden, soweit mit diesen dem Kassationshof verfassungsrechtliche oder strafprozessuale Grundsatzfragen zur Beurteilung vorgelegt werden, die ohne Bezugnahme auf die Nichtigkeitsbeschwerde behandelt werden können.

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Artikel: Art. 17 Abs. 1 OG