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Regeste

Art. 64 StGB; schwere Bedrängnis.
Der mildernde Umstand der schweren Bedrängnis darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht; wer tötet, bloss um sich seiner - wenn auch beträchtlichen - finanziellen Schwierigkeiten zu entledigen, kann sich nicht auf schwere Bedrängnis berufen.

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Artikel: Art. 64 StGB