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Regeste

Art. 220 und 292 StGB; Besuchsrecht.
a) Auf Art. 220 StGB kann sich nur berufen, wer die elterliche Gewalt ausübt (Erw. 2).
b) Strafrechtlich geschützt in seinem Recht auf angemessene Beziehungen zu seinen Kindern ist der Elternteil, dem die elterliche Gewalt lediglich zusteht, ohne dass er sie ausübt, nur, wenn er im Genuss eines Gerichtsurteils steht, das sein Besuchsrecht regelt und unter der Strafdrohung des Art. 292 StGB vollstreckt werden kann (Erw. 3).
c) Strafbarkeit des Nichtbefolgens einer vom Richter nicht genehmigten Konvention über das Besuchsrecht würde zumindestvoraussetzen, dass die Einigung der Parteien vollständig und unmissverständlich ist (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 220 und 292 StGB, Art. 220 StGB