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Art. 140 Ziff. 2 StGB.
Als behördliche Ermächtigung im Sinne des Art. 140 Ziff. 2 StGB gilt auch die Feststellung der Bankenkommission gemäss Art. 3 Abs. 3 des BG über Banken und Sparkassen in der Fassung vom 8. November 1934, dass die Bedingungen zur Aufnahme der Tätigkeit und zur Eintragung ins Handelsregister erfüllt seien.
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