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Regeste

Bundesgesetz über die Anlagefonds und Vollziehungsverordnung.
1. In welchem Grade muss die Revisionsstelle von der Verwaltung und der Geschäftsleitung des Fonds unabhängig sein (Art. 32 der Verordnung)? (Erw. 4).
2. Das Erfordernis der Unabhängigkeit, das für die Revisionsstelle, die Mitglieder ihrer Verwaltung und Geschäftsleitung und ihre leitenden Revisoren aufgestellt ist, gilt auch für ihre untergeordneten Angestellten, seien sie Buchhalter oder Kanzlisten (Erw. 5).