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Regeste

Art. 274d Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Entscheid über Kostenauflage und Parteientschädigung bei mutwilliger Prozessführung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens entscheidet zunächst die Schlichtungsbehörde selbst. Die unterliegende Partei kann daraufhin jedoch gestützt auf Art. 274f Abs. 1 OR innert dreissig Tagen den Richter anrufen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 274d Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR, Art. 274f Abs. 1 OR