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Regeste

Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB.
Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins; Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfusses zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger.

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Referenzen

Artikel: Art. 818 Abs. 2 ZGB