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Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger.
Betreibungen, welche vom Nachlassvertrag erfasste Forderungen betreffen und mit dessen Bestätigung dahinfallen, können zurückgezogen werden, sofern die notwendige Erklärung des Gläubigers vorliegt (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG