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Regeste

Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV: Jubiläumsgaben.
- Die den Arbeitnehmern anlässlich eines Firmenjubiläums ausgerichteten Geldleistungen stellen nur insoweit beitragsfreie Jubiläumsgaben dar, als sich die Zuwendungen im üblichen Mass solcher Vergabungen halten (Erw. 2b).
- Bei der Bestimmung des "üblichen Masses" sind neben der Höhe des Lohnes auch die von den Arbeitnehmern im jubilierenden Betrieb zurückgelegten Dienstjahre zu berücksichtigen (Erw. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV