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Regeste

Art. 23 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (LwG; SR 910.1) und Geflügelverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.335).
1. Die Geflügelimporteure, die dem privatrechtlichen Vertrag zwischen Importeuren und der Geflügelproduzentenvereinigung beigetreten sind und nach den in dieser Kartellabsprache festgelegten Bedingungen gegen die Übernahme einheimischen Geflügels ausländisches Geflügel einführen (E. 2a), können nicht auch entsprechend der für unabhängige Importeure geltenden Regelung der Geflügelverordnung Einfuhrbewilligungen gestützt auf individuelle Übernahmeverträge (E. 2b) erhalten.
2. Es verletzt Bundesrecht nicht, wenn Art. 5 Geflügelverordnung in dem Sinn ausgelegt wird, dass dem einzelnen Importeur Einfuhrbewilligungen nur entweder nach dessen lit. a, b oder c erteilt werden können (E. 3).