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Regeste

Art. 31 Abs. 1 StGB.
Nach der Verkündung eines zürcherischen Versäumnisurteils erster Instanz kann der Strafantrag auch dann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn es auf Begehren des Verurteilten hin aufgehoben worden ist.

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Artikel: Art. 31 Abs. 1 StGB