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Regeste

Art. 121 ZG; Art. 138 Abs. 2 ZV
Ein für zivilrechtliche Forderungen bestelltes Pfandrecht an der Sache kann nicht hindern, dass sie als Zollpfand beschlagnahmt wird. Der Pfandnehmer hat seine Rechte im Verwertungsverfahren (Art. 122 Abs. 3 ZG) wahrzunehmen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 121 ZG, Art. 138 Abs. 2 ZV, Art. 122 Abs. 3 ZG

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