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Regeste

Art. 277 bis Abs. 1, 277 ter BStP.
Der kantonale Richter ist immer an den Schluss gebunden, den der Kassationshof des Bundesgerichts für den betreffenden Fall aus seinen rechtlichen Erwägungen zieht. Er darf nicht prüfen, ob die Bundesbehörde sich wirklich auf die von ihm festgestellten Tatsachen gestützt hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 277 bis Abs. 1, 277 ter BStP