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Regeste

Schädigung des Fischbestandes einer Fischzuchtanlage durch Abwässer aus Kanalisationsröhren, die in ein die Beckenjener Anlage speisendes öffentliches Gewässer münden.
1. Haftpflicht des Gemeinwesens, in dessen Eigentum der von der Kanalisation durchflossene Boden steht. Art. 679 ZGB. (Erw. 1).
2. Die Zuleitung verschmutzten, der Tierwelt verderblichen Wassers lässt sich nicht durch den öffentlichrechtlichen Zweck der Kanalisation rechtfertigen; sie verstösst gegen das öffentliche Bundesrecht (Gesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, vom 16. März 1955) und gegen das kantonale bernische Recht (Gesetz über die Nutzung des Wassers, vom 3. Dezember 1950) sowie gegen die Regeln des Nachbarrechts (Art. 684 ZGB). (Erw. 2 a und b).
3. Wird die Gemeinde gehörig unterrichtet von der missbräuchlichen Benutzung ihrer Kanalisation durch gewisse Anstösser und unterlässt sie es gleichwohl, der Zuleitung giftiger Stoffe ein Ende zu machen oder die verschmutzten Gewässer zu reinigen, so trifft sie ein ihre Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR begründendes Verschulden. (Erw. 2 c).
4. Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vergiftung des Wasserlaufes und der Schädigung einer daraus gespiesenen Fischzuchtanlage. Tat- und Rechtsfrage. (Erw. 3).
5. Begriff des Nachbars im Sinne der Art. 679 und 684 ZGB im Falle der Verschmutzung eines öffentlichen Flusses. (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 684 ZGB, Art. 679 ZGB, Art. 41 ff. OR