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Regeste

Bäuerliches Vorkaufsrecht.
Art. 6 ff. EGG.
Die Kantone sind nicht befugt, den Entscheid darüber, ob ein bestimmtes Heimwesen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGG und damit Gegenstand des Vorkaufsrechts sei, einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen; hierüber hat im Streitfall der ordentliche Richter vorfrageweise zu entscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 ff. EGG, Art. 6 Abs. 1 EGG