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Regeste

Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung (Art. 45 AHVG und 76 AHVV).
- Es ist Sache der vormundschaftlichen Behörden und nicht der AHV-Durchführungsorgane, über die zweckmässige Verwendung der dem Vormund gemäss Art. 76 Abs. 2 AHVV ausbezahlten Renten zu wachen.
- Wird bloss eine Erziehungs- und Haushaltkontrolle angeordnet, so hat die Ausgleichskasse frei zu prüfen, wem die Kinderrenten auszuzahlen sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 45 AHVG, Art. 76 Abs. 2 AHVV

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