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Regeste

Art. 190 ff. IPRG. Übergangsrecht. Teilentscheide von Schiedsgerichten.
1. Anwendung der Grundsätze aus Art. 87 OG auf einen solchen Teilentscheid in der Sache (E. 2).
2. Wenn der Teilentscheid vor dem 1. Januar 1989 gefällt und bereits bei einer kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten worden ist, aber nur zusammen mit dem Endentscheid zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kann, so gilt das bisherige Recht auch für das Beschwerdeverfahren über den Endentscheid (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 190 ff. IPRG, Art. 87 OG