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Regeste

Gewässerschutz, Baubewilligung. BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG). Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV).
Verhältnis zwischen Art. 19 und 20 GSchG. Auslegung des ungenau gefassten Art. 20. Nicht dieser, sondern Art. 19 ist anwendbar, wenn das Grundstück zwar dem "übrigen Gemeindegebiet" zugeteilt werden soll, aber nach der geltenden Bauordnung der Gemeinde noch in einer Bauzone liegt. Die Behörde hat zu prüfen, ob ein vorschriftsgemässer Anschluss an die Kanalisation der Gemeinde, allenfalls auf Kosten des Bauherrn, gewährleistet werden kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 und 20 GSchG