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Regeste

Abschlagsverteilungen im Konkurs (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG). - Beschwerdeverfahren (Art. 17/18 SchKG).
Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger darf die Auszahlung seines Betreffnisses einer Abschlagsverteilung nicht wegenbloss unbestimmten Verdachtes betrügerischer Machenschaften einstweilen verweigert werden.
Fehlt es an gewichtigen Indizien für solche Machenschaften des Gläubigers oder des Dritten, der ihm die Forderung zediert hat, so steht es der Konkursverwaltung frei, ihrerseits gerichtliche Klage zu erheben.
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17/18 SchKG hat die Aufsichtsbehörde sich Einblick in die für die Entscheidung wesentlichen Aktenstücke zu verschaffen und sie selbständig zu würdigen; sie darf das Ergebnis der Würdigung durch die Konkursverwaltung nicht unbesehen hinnehmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG