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Regeste

Bundesrechtswidrigkeit eines "provisorischen" Entscheids, mit dem eine Geldleistung definitiv zugesprochen wird (Art. 8 ZGB, Art. 220 Abs. 2 und 3 StPO/TI).
Gegen Bundesrecht verstösst eine kantonale Verfahrensordnung, nach der eine einstweilige, auf summarischer Prüfung der Ansprüche beruhende Massnahme als Grundlage für die endgültige Verpflichtung zu einer Geldzahlung ausreicht. Zulässigkeit der vorläufigen Zusprechung einer Entschädigung unter der Bedingung, dass innerhalb einer bestimmten Frist der ordentliche Richter angerufen wird? Frage offengelassen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 220 Abs. 2 und 3 StPO