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Regeste

Art. 739 ZGB; Mehrbelastung einer Dienstbarkeit.
Eine Mehrbelastung einer Dienstbarkeit ist nach Art. 739 ZGB dann unzulässig, wenn sie erheblich ist. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Begründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen. Einige zusätzliche Fahrbewegungen pro Tag als Folge einer intensiveren Nutzung des berechtigten Grundstückes führen nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines "unbedingten Fuss- und Fahrwegrechtes" (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 739 ZGB