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Regeste

Widerstand gegen die Scheidung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch.
Der Widerstand gegen die Scheidung kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der beklagte Ehegatte nicht darauf beschränkt, sich der Klage zu widersetzen, sondern selber widerklageweise die Scheidung oder Trennung verlangt.

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Referenzen

Artikel: Art. 142 Abs. 2 ZGB