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Regeste

Widerruf eines Verwaltungsaktes.
1. Es verstösst nicht gegen Treu und Glauben, die Verfügung betreffend einen Führerausweisentzug zu ändern, dessen Dauer mit Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG unvereinbar war (E. 1-3).
2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist hier nicht anwendbar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG