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Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Begriff der Aneignung.
Aneignung setzt voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB