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Regeste

Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 68 Abs. 3 AHVV; Art. 29 Abs. 2 BV: Eröffnung von Rentenverfügungen.
In Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Plafonierung der Individualrenten von Ehepaaren gegeben sind, hat die Verwaltung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 68 Abs. 3 AHVV, Art. 29 Abs. 2 BV