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Regeste

Haftpflicht der PTT-Betriebe (Art. 35 ff. des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922).
Die Beziehungen zwischen den PTT-Betrieben und den Benützern unterstehen dem öffentlichen Recht (Erw. 1).
Die aus öffentlichem Recht abgeleiteten Klagen gegen die PTT-Betriebe sind beim Bundesgericht im Verfahren nach Art. 110 OG anzubringen, sofern der Streitwert wenigstens Fr. 8000 beträgt (Erw. 2).
Die PTT-Betriebe haften nicht für die Folgen von Irrtümern oder Unterlassungen im Verzeichnis der Telephon-Abonnenten (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 OG