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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB. Urkundenfälschung.
Wer mittels einer Rechnung für sich selber den Preis für von einem andern gelieferte Waren oder ausgeführte Arbeiten verlangt, begeht weder eine Urkunden(ver)fälschung (Herstellung einer unechten Urkunde, Erw. I 1), noch eine Falschbeurkundung (inhaltlich unrichtige Urkunde, Erw. I 2).
Art. 72 Ziff. 2 StGB. Absolute Verfolgungsverjährung.
1. Die Verfolgungsverjährung hört auf mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; mit der Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde beginnt sie nicht wieder zu laufen (Erw. II 2).
2. Bedingungen, unter denen ein vor dem letztinstanzlichen kantonalen Urteil gefällter Entscheid die gleiche Wirkung hat (Erw. II 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 72 Ziff. 2 StGB