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Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 22 und 29 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 18, Art. 20ter Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 IVV.
Ist ein Versicherter nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind.
Die in BGE 100 V 191 Erw. 5 genannten Ausnahmen vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sind durch die seit 1. Januar 1985 gültige neue Fassung von Art. 18 und Art. 28 IVV obsolet geworden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 100 V 191

Artikel: Art. 18, Art. 20ter Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 IVV, Art. 48 Abs. 2 IVG