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Regeste

Art. 21 Abs. 1, Satz 2, IVG.
- Die in dieser Bestimmung erwähnten Hilfsmittel sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der Invalidenversicherung durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt sind.
- Abgabe von Bifokalbrille und Kontaktlinsen nach Operation einer Cataracta traumatica.