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Urteilskopf

116 IV 270


50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. August 1990 i.S. Schweizerische Zollverwaltung gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 272 Abs. 1 und Art. 5 BStP, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 VStrR; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeanmeldung.
In Bundesverwaltungsstrafsachen beginnt die Frist zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erst mit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen. Art. 79 Abs. 2 VStrR geht kraft Art. 82 VStrR abweichendem kantonalen Prozessrecht vor, ebenso als lex posterior abweichendem älteren Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 BStP, soweit diese Bestimmung hinsichtlich der Eröffnung des angefochtenen Entscheids das kantonale Recht für massgebend erklärt.

Sachverhalt ab Seite 271

BGE 116 IV 270 S. 271
Mit Urteil vom 6. Februar 1990 sprach das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft X. auf Appellation der Eidgenössischen Zollverwaltung in zweiter richterlicher Instanz vom Vorwurf des Bannbruchs und der Gehilfenschaft zur Zollübertretung frei.
Dagegen hat die Eidgenössische Zollverwaltung am 21. Mai 1990 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und diese mit Eingabe vom 31. Mai 1990 begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil in allen Punkten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen innert 10 Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Behörde, welche ihn erlassen hat, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung anzumelden. Die nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft im Sinne dieser Bestimmung massgebende Eröffnung ist gemäss § 159 Abs. 5 i.V.m. § 141 StPO/BL jene anlässlich der mündlichen Verhandlung, wenn die beschwerdeführende Partei, wie hier, anwesend
BGE 116 IV 270 S. 272
bzw. vertreten war. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Entscheids hätte anmelden müssen; diesfalls wäre ihre 10 Tage nach Eröffnung des schriftlichen Entscheids erfolgte Beschwerdeanmeldung verspätet.
b) Gemäss Art. 272 Abs. 5 BStP beginnen für den Bundesanwalt die Fristen am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gilt dieser spätere Fristbeginn nur für den Bundesanwalt selbst, nicht aber für eine andere Bundesbehörde wie etwa die Zollverwaltung.
c) Zu Recht weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR in Bundesverwaltungsstrafsachen das von den kantonalen Gerichten gefällte Urteil mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen ist unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann. Aus dieser Bestimmung folgt, dass keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, bevor das Urteil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eröffnet worden ist. Art. 79 Abs. 2 VStrR geht kraft Art. 82 VStrR abweichendem kantonalen Prozessrecht vor, ebenso als lex posterior abweichendem älteren Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 BStP, soweit diese Bestimmung hinsichtlich der Eröffnung des angefochtenen Entscheids das kantonale Recht für massgebend erklärt; Art. 79 Abs. 2 VStrR vereinheitlicht also für kantonale Urteile in Bundesverwaltungsstrafsachen die Form der Eröffnung (vgl. hiezu SCHWOB, SJK 1290, S. 8). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit einzutreten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

Artikel: Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, Art. 272 Abs. 1 und Art. 5 BStP, Art. 82 VStrR, § 141 StPO mehr...