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Regeste

Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB).
Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3).
Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 619 ZGB