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Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand.
1. Bei der Ermittlung der Angetrunkenheit stellt der Wert von 0,8 Gewichtspromille Alkohol im Blut keine absolute Grenze nach unten dar.
2. Krankheit, Übermüdung oder bestimmte Heilmittel können die Alkoholverträglichkeit herabsetzen, so dass ein Blutalkoholgehalt ab 0,5 Gewichtspromille etwa eine Angetrunkenheit im Sinne des Gesetzes zu bewirken vermag.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 1 SVG