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Regeste

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB).
1. Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB.
Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3).
2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen.
Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 145 ZGB