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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 StGB, Bestimmung des Gerichtsstandes.
Hat die Anklagekammer des Bundesgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht das Bundesgericht notwendig von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 StGB