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Regeste

Art. 349 Abs. 2 StGB; Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Mittäter sind in der Regel am gleichen Ort zu verfolgen und zu beurteilen. Hat einer von ihnen als Alleintäter Delikte begangen, die mit gleich schwerer Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn bloss eine der allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlung bildete.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 349 Abs. 2 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB