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Regeste

Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 47 Abs. 2 VwVG.
Überweist eine Beschwerdeinstanz eine Beschwerde i.S.v. Art. 47 Abs. 2 VwVG an eine nächsthöhere Instanz, so ist die Überweisung allein keine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG, sofern die Unzuständigkeit der überweisenden Behörde unbestritten ist.

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Artikel: Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG, Art. 47 Abs. 2 VwVG