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Regeste

Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG).
Unzulässigkeit wegen Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners oder wegen Hängigkeit einer Beschwerde gegen die Pfändung? Ersatz gepfändeter Gegenstände durch andere. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 3 SchKG.

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Referenzen

Artikel: Art. 98 SchKG, Art. 98 Abs. 3 SchKG